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Neues Erbrecht ab 17.08.2015

Seit dem 16.08.2012 ist mit Europäischen Erbrechtverordnung (EU-ErbVO) eine Regelung in kraft, die ab dem 17.08.2015 ihre Wirkung entfaltet.

Bisher ist für die Regelung der Erbfolge und des Nachlasses eines Verstorbenen grundsätzlich auf das nationale Recht des Staates abgestellt worden, dem der Erblasser angehörte, auch wenn der Erblasser im Ausland verstorben ist; für Grundbesitz und Vermögen im Ausland konnten andere Regelungen gelten.

 Nunmehr regelt die EU-ErbVO u.a., dass auf die Erbfolge eines Verstorbenen das nationale Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Erblasser zuletzt seinen ständigen Aufenthalt hatte.Der Erblasser kann aber durch Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) seinerseits bestimmen, dass das Recht seines Heimatstaates gelten soll.

Wenn Sie sich also länger als urlaubsbedingt im Ausland aufhalten oder auswandern wollen, sollten Sie sich anwaltlichen Rat einholen und ggf. vorsorglich von Möglichkeit der Rechtswahl Gebrauch machen.

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